Sanierung unbewachte Bahnübergänge der BLS Netz AG

Unbewachter Bahnübergang

Die Bahnunternehmungen haben gemäss Art. 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG) alle Vorkehrungen zu treffen, die gemäss den geltenden Vorschriften und den verfügten Auflagen zur Sicherheit des Betriebes und zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. 2003 wurde die Eisenbahn-
verordnung (EBV) bezüglich Bahnübergängen neu formuliert. Sämtliche Bahnübergänge, die der EBV und ihren Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, sind aufzuheben oder bis spätestens 31. Dezember 2014 anzupassen.

Projektziele:

Die sanierungsbedürftigen Bahnübergänge der BLS Netz AG müssen
gemäss den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
- Umsetzung dieser Vorgabe unterstützt die Strategie bzw. das Leitbild
der BLS Netz AG hinsichtlich der Sicherstellung einer hohen Verfügbarkeit und Sicherheit des Bahnbetriebs.
- Für die BLS Netz AG hat die Sanierung der Bahnübergänge einen hohen Stellenwert.

Projektinhalt:

Die Einhaltung der Sanierungsfrist 2014 bedingt ein (gegenüber
heute) beschleunigtes Vorgehen.
az Die seit Januar 2008 eingesetzte Bewirtschaftungsgruppe Bahnübergänge der BLS hat eine Bestandesaufnahme aller Bahnübergänge über das ganze Netz der BLS AG gemacht und für alle sanierungsbedürftigen Bahnübergänge
die notwendigen Massnahmen definiert und terminiert.
az Aus den 146 zu sanierenden Bahnübergängen resultiert ein Portfolio von über 60 Projekten, welche in den nächsten 5 Jahren zu realisieren sind.